BFH - Urteil vom 04.03.1997
IX R 29/93
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 183, 75
BStBl II 1997, 610
DB 1997, 1314
DStR 1997, 1076
DStZ 1997, 753
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 04.03.1997 (IX R 29/93) - DRsp Nr. 1997/4591

BFH, Urteil vom 04.03.1997 - Aktenzeichen IX R 29/93

DRsp Nr. 1997/4591

»Führt der Steuerpflichtige, der sich an einer Bauherrengemeinschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, beteiligt hat, nach der Kündigung des Gesellschaftsvertrags seine Tätigkeit als Gesellschafter unverändert bis zur Auseinandersetzung der Bauherrengemeinschaft fort, sind Schuldzinsen, die auf die Zeit zwischen Kündigung und Auseinandersetzung entfallen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, beteiligten sich 1982 an einer Bauherrengemeinschaft. Im Mai 1985 kündigten sie den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag der Bauherrengemeinschaft unter anderem mit der Begründung, das geplante Objekt werde nicht fristgerecht bezugsfertig, der Treuhänder verschleiere maßgebliche Tatsachen und die Finanzierung sei nicht gesichert. Trotz der Kündigung wurden die Kläger weiterhin für Verbindlichkeiten der Bauherrengemeinschaft in Anspruch genommen. Sie bezahlten im Streitjahr 1986 unter anderem anteilige Schuldzinsen von 2954,83 DM, die sie vergeblich als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.