BFH - Urteil vom 04.03.1998
X R 109/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1466
DStZ 1999, 63

BFH - Urteil vom 04.03.1998 (X R 109/95) - DRsp Nr. 1998/19021

BFH, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen X R 109/95

DRsp Nr. 1998/19021

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Beide bezogen in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar

- die Klägerin in Höhe von 58 900 DM; der Arbeitnehmeranteil

der Leistungen an die Sozialversicherung betrug 11 044 DM;

- der Kläger in Höhe von 19 247 DM; es handelte sich um eine

auf das Jahr 1992 entfallende Nachzahlung, für die Sozialversicherungsbeiträge nicht einbehalten wurden, weil im Jahr 1992 die Höchstbeträge der Beitragsbemessungsgrenze bereits überschritten waren.

Im gesamten Jahr 1993 war der Kläger arbeitslos und bezog Lohnersatzleistungen in Höhe von 38 373 DM.