BFH - Urteil vom 04.04.1989
VIII R 265/84
Normen:
AO § 146a Abs. 3 ; AO (1977) § 171 Abs. 4, 10, § 181 Abs. 1, § 194 Abs. 1 ; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 10;
Fundstellen:
BB 1990, 130
BFHE 156, 371
BStBl II 1989, 593
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 04.04.1989 (VIII R 265/84) - DRsp Nr. 1996/10418

BFH, Urteil vom 04.04.1989 - Aktenzeichen VIII R 265/84

DRsp Nr. 1996/10418

»Abweichend von der Rechtslage vor Inkrafttreten der AO (1977) ist mit einer Außenprüfung, die sich auf die Überprüfung der für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung maßgebenden Sachverhalte erstreckt, nach den §§ 171 Abs. 4, 181 Abs. 1 AO (1977) nur die Hemmung der Feststellungsfrist, nicht hingegen der Festsetzungsfrist für die Folgesteueransprüche verbunden. Deren Geltendmachung wird gemäß § 171 Abs. 10 AO (1977) in verjährungsrechtlicher Hinsicht dadurch sichergestellt, daß die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des auf Grund der Außenprüfung geänderten Gewinnfeststellungsbescheids endet.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3 ; AO (1977) § 171 Abs. 4, 10, § 181 Abs. 1, § 194 Abs. 1 ; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 10;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids 1977 im Streit.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Erbin ihres 1979 verstorbenen Ehemannes, der Gesellschafter der W.-GmbH & Co. KG (KG) war. Auf die im Jahre 1978 eingereichten Steuererklärungen wurde die Einkommensteuer 1977 der zusammenveranlagten Eheleute mit Bescheid vom 1. März 1979 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in der Folgezeit mehrfach geändert, letztmalig am 21. Juli 1980.