BFH - Urteil vom 04.05.1990 (VI R 93/86) - DRsp Nr. 1996/13601
BFH, Urteil vom 04.05.1990 - Aktenzeichen VI R 93/86
DRsp Nr. 1996/13601
»1. Wird ein Steueranwärter von seinem, als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehenden Ausbildungs-Finanzamt vorübergehend an einen auswärtigen Lehrgang abgeordnet, so stehen ihm für die ersten drei Monate Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen zu (Abgrenzung zu dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532).2. Mehrere auswärtige Lehrgänge sind jedenfalls dann nicht als Einheit zu behandeln, wenn die Ausbildung zwischenzeitlich an anderer Stelle länger als vier Wochen planmäßig fortgesetzt wird.«