BFH - Urteil vom 04.05.2006
VI R 18/05
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 280/01

BFH - Urteil vom 04.05.2006 (VI R 18/05) - DRsp Nr. 2006/27300

BFH, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen VI R 18/05

DRsp Nr. 2006/27300

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Gewährung eines Darlehens durch den Arbeitgeber zu einem Zinssatz, der zwar unter dem in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten, aber nicht unter dem marktüblichen Zinssatz liegt, beim Arbeitnehmer einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil begründet.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss mit seiner Arbeitgeberin am 12. Februar 1999 einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Darlehens zum Zwecke des Erwerbs einer Eigentumswohnung ab. Der Zinssatz betrug 4,77 % jährlich mit Zinsfestschreibung für 10 Jahre.

Die Arbeitgeberin erfasste --gestützt auf Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999, wonach bei einem Arbeitgeberdarlehen ein einkommensteuerlich zu erfassender Zinsvorteil vorliegt, wenn dessen jährlicher effektiver Darlehenszins 6 % unterschreitet-- die Differenz zwischen dem Zinssatz von 6 % und dem vereinbarten Zinssatz von 4,77 % als geldwerten Vorteil und unterwarf ihn dem Lohnsteuerabzug.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer 1999 dementsprechend fest.