BFH - Urteil vom 04.05.2006
VI R 32/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 999/01

BFH - Urteil vom 04.05.2006 (VI R 32/05) - DRsp Nr. 2006/27301

BFH, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen VI R 32/05

DRsp Nr. 2006/27301

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Gewährung eines Darlehens durch den Arbeitgeber zu einem Zinssatz, der zwar unter dem in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten, aber nicht unter dem marktüblichen Zinssatz liegt, beim Arbeitnehmer einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil begründet.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nahm im Rahmen einer Umschuldung unter anderem am 18. Juni 1999 ein Hypothekendarlehen bei der Pensionskasse seiner Arbeitgeberin auf. Der Zinssatz dafür betrug nominell 4,88 %, effektiv 4,99 % für 10 Jahre, Sondertilgungen waren nicht möglich.

Der Arbeitgeber erfasste --gestützt auf Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999, wonach bei einem Arbeitgeberdarlehen ein einkommensteuerlich zu erfassender Zinsvorteil vorliegt, wenn dessen jährlicher effektiver Darlehenszins 6 % unterschreitet-- die Differenz zwischen dem Zinssatz von 6 % und dem neu vereinbarten Zinssatz von 4,99 % als geldwerten Vorteil und unterwarf ihn dem Lohnsteuerabzug.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte dementsprechend die Einkommensteuer für 1999 fest.

Dagegen richtete sich die nach erfolglosem Einspruch mit der Begründung erhobene Klage, dass im Bereich ... der übliche Effektivzins bei zehnjähriger Zinsbindung ohne Sondertilgungen bei 4,99 % gelegen habe.