I. Die Klägerin und Revisionsklägern (Klägerin) ließ am ... (Zollurkunde ...) und am ... 1991 (Zollurkunde ...) reinrassige Zuchtrinder unter Einreihung in den KN-Code 0102 10 zoll- und abschöpfungsfrei zum freien Verkehr abfertigen. Da die Klägerin nach Auffassung der Zollbehörde nicht nachwies, daß die Voraussetzungen dafür vorlagen, forderte diese mit Steueränderungsbescheiden (vom ... 1994 und vom ... 1994) Eingangsabgaben (Zoll-EURO, Abschöpfung) in Höhe von insgesamt ... DM nach. Den jeweils dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) zurück. Die Zollbehörden erkannten die von der Klägerin vorgelegten "Eintragungsbescheinigungen" des Rinderzuchtverbandes (RZ) nicht an, weil aus ihnen nicht hervorgehe, in welcher Abteilung des Zuchtbuches die Rinder eingetragen worden seien.
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