BFH - Urteil vom 04.08.1994
VI R 24/94
Normen:
EStG (1981) § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 29
BFHE 175, 280
BStBl II 1994, 954
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 04.08.1994 (VI R 24/94) - DRsp Nr. 1995/1044

BFH, Urteil vom 04.08.1994 - Aktenzeichen VI R 24/94

DRsp Nr. 1995/1044

»Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Reisen (Flug, Verpflegung, Unterkunft) zu, die dem Grunde nach als Arbeitslohn und nicht als Dienstreisen zu beurteilen sind, so wirken sich bei der Bewertung des Vorteils die vom Arbeitnehmer anläßlich der Vorteilsgewährung tatsächlich erbrachten Dienstleistungen, z.B. die Betreuung der übrigen Reiseteilnehmer, nicht wertmindernd aus.«

Normenkette:

EStG (1981) § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Form einer eingetragenen Genossenschaft eine Bank. In den Jahren 1983 bis 1986 verkaufte sie auch Urlaubsreisen an ihre Mitglieder. Der Reiseveranstalter stellte der Klägerin je Reise einen Freiplatz zur Verfügung, der jeweils von einem Angestellten der Klägerin in Anspruch genommen wurde. Der Freiplatz umfaßte Flug, Unterkunft und Verpflegung für eine Person. Die Reisetage wurden nicht auf den Urlaub der Angestellten angerechnet. Die Ehepartner fuhren - bis auf eine Ausnahme - nicht mit.

Die Reisen führten nach Südfrankreich/Monaco, Malta, Sizilien sowie Kreta.