Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Form einer eingetragenen Genossenschaft eine Bank. In den Jahren 1983 bis 1986 verkaufte sie auch Urlaubsreisen an ihre Mitglieder. Der Reiseveranstalter stellte der Klägerin je Reise einen Freiplatz zur Verfügung, der jeweils von einem Angestellten der Klägerin in Anspruch genommen wurde. Der Freiplatz umfaßte Flug, Unterkunft und Verpflegung für eine Person. Die Reisetage wurden nicht auf den Urlaub der Angestellten angerechnet. Die Ehepartner fuhren - bis auf eine Ausnahme - nicht mit.
Die Reisen führten nach Südfrankreich/Monaco, Malta, Sizilien sowie Kreta.
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