BFH - Urteil vom 04.11.2003
VI R 170/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 136
BFHE 203, 386
DB 2004, 283
DStR 2003, 2212
NZM 2004, 716
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen III 1004/98

BFH - Urteil vom 04.11.2003 (VI R 170/99) - DRsp Nr. 2003/15701

BFH, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen VI R 170/99

DRsp Nr. 2003/15701

»Ein Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines unverheirateten Arbeitnehmers schließt nicht aus, dass dieser dort einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhält, wenn gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann; bei dieser Prüfung kommt es auf den Fremdvergleich nicht an.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein nicht verheirateter Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhalten kann, wenn er an seinem Lebensmittelpunkt eine Wohnung im eigenen, jedoch insgesamt mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten seiner Eltern belasteten Zweifamilienhaus nutzt.