BFH - Urteil vom 04.11.2003
VI R 75/02
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9208/99

BFH - Urteil vom 04.11.2003 (VI R 75/02) - DRsp Nr. 2004/4956

BFH, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen VI R 75/02

DRsp Nr. 2004/4956

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für die Streitjahre 1993 bis 1995 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die 1954 geborene Klägerin studierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung Soziologie und war nach erfolgreichem Studienabschluss langjährig bis Ende 1992 bei verschiedenen privaten Arbeitgebern im Bildungsbereich tätig, und zwar als pädagogische Mitarbeiterin beim Förderkreis X, zuletzt als Bildungsreferentin für interkulturelle und feministische Bildung beim Verein Y.

Ab Oktober 1992 war die Klägerin an der Universität A im Studiengang Politische Wissenschaft immatrikuliert. Von Januar 1993 bis einschließlich Dezember 1993 bezog sie Arbeitslosengeld, danach bis März 1994 Arbeitslosenhilfe. Ab April 1994 war sie beim Arbeitsamt wegen eines Promotionsstudiums mit beitragsloser Zeit gemeldet. Von Juli 1995 bis Juni 1996 erhielt sie von der Universität ein Promotionsabschluss-Stipendium in Höhe von monatlich 1 700 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) schloss die Klägerin ihr Promotionsstudium ab und fand daraufhin eine Anstellung im höheren wissenschaftlichen Dienst bei der Juristischen Fakultät der Universität B.