BFH - Urteil vom 05.02.1986
I R 78/82
Normen:
AO §§ 120, 330 ; BGB § 419 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 199
BStBl II 1986, 504
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 05.02.1986 (I R 78/82) - DRsp Nr. 1996/12096

BFH, Urteil vom 05.02.1986 - Aktenzeichen I R 78/82

DRsp Nr. 1996/12096

»1. Die Übernahme des Vermögens einer GmbH durch eine andere GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten kann eine Vermögensübernahme i. S. des § 419 BGB sein. 2. Im Anschluß an die BGH-Urteile vom 19. Februar 1976 III ZR 75/74 (BGHZ 66, 217) und vom 6. Dezember 1984 X ZR 103/83 (BGHZ 93, 135) greift die Vorschrift des § 419 BGB allenfalls dann nicht ein, wenn dem Veräußerer eine dem hingegebenen Aktivvermögen entsprechende Gegenleistung gewährt wird, und die Gläubiger des Veräußerers die gleichen Sicherheiten und Befriedigungsmöglichkeiten haben wie vor der Vermögensübertragung. Das trifft in der Regel nicht zu, wenn der Kaufpreis unter Berücksichtigung übernommener Schulden gekürzt wird.«

Normenkette:

AO §§ 120, 330 ; BGB § 419 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Leistungsgeboten, die auf §§ 330, 120 der Reichsabgabenordnung (AO) gestützt wurden.