I. Die Klägerin, eine AG, hatte am 31. Dezember 1975 ein Grundkapital von 9,6 Mio DM. Ihre Gesellschafter waren:
A mit 1.032.000 DM
B mit 1.032.000 DM
C mit 1.536.000 DM
D mit 3.600.000 DM
E (im folgenden GmbH) mit 2.400.000 DM.
Die GmbH erwarb ihre Aktien erst im Dezember 1975, und zwar in der Weise, daß die bisherigen Gesellschafter 25 v.H. des Grundkapitals zum Kurs von 320 DM abzüglich Börsenumsatzsteuer je 100 DM Grundkapital gegen Barzahlung verkauften. Der Verkauf an die GmbH, an der ein Bankenkonsortium beteiligt ist, hatte den Zweck, die Börseneinführung der Aktien der Klägerin vorzubereiten. Hierzu war vorgesehen, 1/4 des Grundkapitals der Klägerin breit gestreut zu plazieren.
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