BFH - Urteil vom 05.03.1993
VI R 79/91
Normen:
AO (1977) § 5, §§ 169, 170, 171 Abs. 4, § 191 Abs. 5 ; EStG § 40 Abs. 1, Abs. 3 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1143
BFHE 170, 428
BStBl II 1993, 692
DStZ 1993, 443
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 05.03.1993 (VI R 79/91) - DRsp Nr. 1996/9672

BFH, Urteil vom 05.03.1993 - Aktenzeichen VI R 79/91

DRsp Nr. 1996/9672

»1. Der Arbeitgeber ist an seinen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1 EStG gebunden, sobald der Pauschalierungsbescheid wirksam wird. 2. War sich der Arbeitgeber über die Bedeutung und Rechtsfolgen des Antrags auf Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 1 EStG) nicht im klaren und sind seine Ausführungen zur Begründung des Einspruchs gegen den Pauschalierungsbescheid als Rücknahme oder Anfechtung des Antrags zu verstehen, so ist es in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde den Pauschalierungsbescheid aufrechterhält, obwohl sie den Steueranspruch durch Erlaß eines Haftungsbescheides gegenüber dem Arbeitgeber realisieren kann.«

Normenkette:

AO (1977) § 5, §§ 169, 170, 171 Abs. 4, § 191 Abs. 5 ; EStG § 40 Abs. 1, Abs. 3 ; FGO § 102 ;

Gründe: