BFH - Urteil vom 05.03.1997
II R 41/95
Normen:
Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 1997, 1246
BFHE 182, 249
DB 1997, 1264
NVwZ-RR 1998, 331
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 05.03.1997 (II R 41/95) - DRsp Nr. 1997/4506

BFH, Urteil vom 05.03.1997 - Aktenzeichen II R 41/95

DRsp Nr. 1997/4506

»§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Zweitwohnungsteuergesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Dezember 1992 (GVBl HA 1992, 330) knüpfen nicht an die melderechtlichen Voraussetzungen einer Nebenwohnung, sondern an die Meldung als solche an. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.«

Normenkette:

Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verließ im März 1992 das Elternhaus in W und bezog mit ihrem damaligen Verlobten eine Wohnung in Hamburg. Im August desselben Jahres begann sie dort eine Banklehre. Die Wohnung in Hamburg, in der sie sich vorwiegend aufhielt, meldete sie als Nebenwohnung an. Mit Hauptwohnung blieb sie in W gemeldet. Mit Bescheid vom 21. September 1993 zog der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Klägerin wegen der Wohnung in Hamburg zur Steuer nach dem Zweitwohnungsteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg (HZwStG) vom 23. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl HA-- 1992, 330) heran. Der Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die Wohnung in Hamburg sei in Wahrheit ihre Hauptwohnung, führte aus anderen Gründen zu einer Herabsetzung der Steuer durch Änderungsbescheid vom 3. Januar 1994 und wurde im übrigen durch Entscheidung vom 23. Februar 1994 zurückgewiesen.