Mit der Klage wird geltend gemacht, die durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 --KraftStÄndG 1997-- (BGBl I 1997, 805) eingeführten Steuersätze für die Besteuerung von PKW mit schadstoffarmem Dieselmotor mit nicht mehr als 2 000 ccm Hubraum seien verfassungswidrig, insbesondere wegen der für solche Fahrzeuge, sofern sie mehr als 2 000 ccm Hubraum haben, festgelegten geringeren Steuersätze.
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