BFH - Urteil vom 05.03.2002
VII R 18/01
Normen:
KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, e ;
Fundstellen:
BB 2002, 1138
BFH/NV 2002, 875
BStBl II 2002, 398
DAR 2002, 371
DB 2002, 1198
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 05.03.2002 (VII R 18/01) - DRsp Nr. 2002/7322

BFH, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen VII R 18/01

DRsp Nr. 2002/7322

»1. Die Staffelung der Steuersätze nach Maßgabe der Schadstoffemissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i.d.F. des KraftStÄndG 1997) ist grundsätzlich verfassungsgemäß. 2. Trotz der durch unterschiedliche Anforderungen an die Abgasemissionen nicht gerechtfertigten Differenzierung der Steuersätze für Dieselfahrzeuge mit mehr als 2 000 ccm Hubraum einerseits und mit bis zu 2 000 ccm Hubraum andererseits können Halter solcher kleinerer Dieselfahrzeuge eine gleiche steuerliche Begünstigung wie die Halter großer Dieselfahrzeuge nicht verlangen. 3. Unbeschadet der ökologischen Zielsetzung der Steuerstaffel des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist es nicht willkürlich, die Kraftfahrzeugsteuer auch nach der Größe des Hubraums zu staffeln. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist nicht wegen Unverständlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Stufen der Steuerstaffel nichtig.«

Normenkette:

KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, e ;

Gründe:

Mit der Klage wird geltend gemacht, die durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 --KraftStÄndG 1997-- (BGBl I 1997, 805) eingeführten Steuersätze für die Besteuerung von PKW mit schadstoffarmem Dieselmotor mit nicht mehr als 2 000 ccm Hubraum seien verfassungswidrig, insbesondere wegen der für solche Fahrzeuge, sofern sie mehr als 2 000 ccm Hubraum haben, festgelegten geringeren Steuersätze.