I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG mit Sitz im Inland. Daneben war er in den Streitjahren 2001 bis 2005 auch Geschäftsführer einer besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BVBA) --B-- mit Sitz in X, Belgien. Er unterhielt neben seiner Wohnung in Deutschland eine weitere Wohnung in Y, Belgien. Die Tätigkeit für die B übte er teilweise in Belgien, teilweise in Deutschland aus.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte fest, dass der belgische Staat nur den Teil des von der B bezogenen Gehaltes besteuerte, den der Kläger für die in Belgien tatsächlich ausgeübte Tätigkeit erhalten hatte. Das FA erfasste daraufhin das für die Tätigkeit bei der B bezogene Geschäftsführergehalt insoweit bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 2001 bis 2004, als es nicht von der belgischen Einkommensteuer erfasst wurde. Auf dieser Grundlage setzte es außerdem Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2005 fest. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab den dagegen gerichteten Klagen mit Urteilen vom 28. Juni 2007 8 K 129/05 und 8 K 292/05 statt. Das Urteil 8 K 129/05 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1954 veröffentlicht.
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