BFH - Urteil vom 05.04.1984
IV R 96/82
Normen:
EStG (1975) Abs. 5 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG (1977) Abs. 24b ;
Fundstellen:
BFHE 141, 31
BStBl II 1984, 552
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 05.04.1984 (IV R 96/82) - DRsp Nr. 1996/11927

BFH, Urteil vom 05.04.1984 - Aktenzeichen IV R 96/82

DRsp Nr. 1996/11927

»Hat ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 5 (oder nach § 4 Abs. 1) EStG ermittelt, in Veranlagungszeiträumen vor 1978 einen einmaligen öffentlichen Zuschuß für die Besetzung eines Ausbildungsplatzes erhalten, so mußte er für seine hieraus sich ergebende Verpflichtung, diesen Platz für "mindestens zwei aufeinanderfolgende AusbildungsverhäItnisse zu besetzen", einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.«

Normenkette:

EStG (1975) Abs. 5 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG (1977) Abs. 24b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete im Jahre 1975 eine Steuerbevollmächtigten-Praxis. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für die Bereitstellung eines Ausbildungsplatzes erhielt er im Jahre 1977 einen Zuschuß vom Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 5.000 DM. Grundlagen für diesen Zuschuß waren die "Richtlinien für die Gewährung von Ausbildungskostenzuschüssen aus Mitteln des Landes für Ausbildungsplätze in neu gegründeten Betrieben der Wirtschaft und in neu gegründeten Praxen der Freien Berufe" (Runderlaß des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (NW) vom 21. März 1977 - II/B 3 - 33 - 00 - (77) -). Der Kläger behandelte den Zuschuß als steuerfreie Einnahme.