BFH - Urteil vom 05.04.2006
I R 23/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 15
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1777/00

BFH - Urteil vom 05.04.2006 (I R 23/05) - DRsp Nr. 2006/28220

BFH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen I R 23/05

DRsp Nr. 2006/28220

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft, die durch Rechtsformumwandlung aus der ehemaligen LPG T am 17. Dezember 1991 hervorgegangen ist. Der Antrag auf die Eintragung der Umwandlung der LPG in das Genossenschaftsregister wurde beim zuständigen Registergericht am 18. Dezember 1991 gestellt. Eingetragen wurde die Klägerin am 25. November 1992.

Am 8. April 1992 übernahm die LPG T zusammen mit zwei weiteren LPG aufgrund eines Teilungsplanes vom 31. Oktober 1991 die LPG M mit Wirkung vom 1. August 1991 zu 35,9 v.H.

Die LPG T hatte zum 1. Juli 1990 eine DM-Eröffnungsbilanz erstellt. Die von der LPG M übernommenen Wirtschaftsgüter waren darin nicht enthalten.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1995 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) --der Jahreserklärung 1990 folgend-- die Steuerrate 1990 auf 0 DM fest. Gleichzeitig stellte er den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1990 auf 563 421 DM und den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 1990 auf 568 140 DM sowie die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) zum 1. Januar 1991 fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).