BFH - Urteil vom 05.05.1994
VI R 32/94
Normen:
FGO § 90a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1491
BFHE 174, 307
BStBl II 1994, 662
DStZ 1994, 639
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 05.05.1994 (VI R 32/94) - DRsp Nr. 1995/1127

BFH, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen VI R 32/94

DRsp Nr. 1995/1127

»§ 90a Abs. 2 Nr. 2, 2.Halbsatz FGO betrifft auch den Fall, daß ein Beteiligter unterschiedliche Rechtsbehelfe gegen einen Gerichtsbescheid des FG einlegt.«

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 22. November 1993 erhoben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) Klage, ohne eine schriftliche Prozeßvollmacht beizufügen. Da innerhalb einer vom Senatsvorsitzenden des Finanzgerichts (FG) gemäß § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist keine Vollmacht nachgereicht wurde, wies das FG mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 1994 die Klage als unzulässig ab. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids heißt es u.a.:

"Wird sowohl von der Nichtzulassungsbeschwerde als auch vom Antrag auf mündliche Verhandlung Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt."