Mit Schriftsatz vom 22. November 1993 erhoben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) Klage, ohne eine schriftliche Prozeßvollmacht beizufügen. Da innerhalb einer vom Senatsvorsitzenden des Finanzgerichts (FG) gemäß § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist keine Vollmacht nachgereicht wurde, wies das FG mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 1994 die Klage als unzulässig ab. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids heißt es u.a.:
"Wird sowohl von der Nichtzulassungsbeschwerde als auch vom Antrag auf mündliche Verhandlung Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt."
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