BFH - Urteil vom 05.05.1994
VI R 90/93
Normen:
EStG § 3 Nr. 2, § 32b, § 46 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1490
BFHE 174, 355
BStBl II 1994, 654
Vorinstanzen:
FG Leipzig,

BFH - Urteil vom 05.05.1994 (VI R 90/93) - DRsp Nr. 1995/1129

BFH, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen VI R 90/93

DRsp Nr. 1995/1129

»Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG ist nicht auf dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen anzuwenden.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 2, § 32b, § 46 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 jeweils neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslöhne von ca. 24000 DM und 20000 DM) Kurzarbeitergeld in Höhe von 295 DM (Kläger) und 138 DM (Klägerin). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte das Kurzarbeitergeld gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt).

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kläger begehrten, das Kurzarbeitergeld nicht bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen, statt. Es vertrat die Auffassung, die Härteregelung des § 46 Abs. 3 EStG für einkommensteuerpflichtige Nebeneinkünfte bis zu 800 DM sei auch auf das von den Klägern gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei bezogene Kurzarbeitergeld anzuwenden. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 147 veröffentlicht.

Das FA rügt mit seiner Revision eine Verletzung der §§ 32b, 46 Abs. 3 EStG.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.