Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 weitere Werbungskosten geltend. Er war im Klageverfahren durch Prozeßbevollmächtigte vertreten, die beim Finanzgericht (FG) eine Prozeßvollmacht eingereicht hatten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ während des Klageverfahrens einen geänderten Steuerbescheid für das Streitjahr 1990. Darin wurde die Steuerfestsetzung der Höhe nach nicht geändert; sie wurde lediglich wegen verschiedener Positionen für vorläufig i.S. des § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|