BFH - Urteil vom 05.05.1994
VI R 98/93
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1, 5; FGO § 62 Abs. 1, 3, § 53 Abs. 1, §§ 68, 155 ; VwZG § 8 Abs. 4 ; ZPO § 81 ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 05.05.1994 (VI R 98/93) - DRsp Nr. 1997/5011

BFH, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen VI R 98/93

DRsp Nr. 1997/5011

»Ändert das FA einen mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid während des gerichtlichen Verfahrens, in welchem der Kläger durch einen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten ist, so ist seit dem 1. Januar 1993 der Änderungsbescheid dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1, 5; FGO § 62 Abs. 1, 3, § 53 Abs. 1, §§ 68, 155 ; VwZG § 8 Abs. 4 ; ZPO § 81 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 weitere Werbungskosten geltend. Er war im Klageverfahren durch Prozeßbevollmächtigte vertreten, die beim Finanzgericht (FG) eine Prozeßvollmacht eingereicht hatten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ während des Klageverfahrens einen geänderten Steuerbescheid für das Streitjahr 1990. Darin wurde die Steuerfestsetzung der Höhe nach nicht geändert; sie wurde lediglich wegen verschiedener Positionen für vorläufig i.S. des § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erklärt. Der Bescheid enthielt die Erläuterung, daß er die mit der Klage angefochtene Steuerfestsetzung in Form der Einspruchsentscheidung ändere und der Kläger beim FG unter Berufung auf § 68 der () innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beantragen könne, diesen Bescheid zum Gegenstand des dort anhängigen Klageverfahrens zu machen.