BFH - Urteil vom 05.06.2000
VIII B 37/00

BFH - Urteil vom 05.06.2000 (VIII B 37/00) - DRsp Nr. 2000/7333

BFH, Urteil vom 05.06.2000 - Aktenzeichen VIII B 37/00

DRsp Nr. 2000/7333

Gründe:

Am 19. September 1996 gab der Kläger Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1992 und 1993 für eine nach seiner Auffassung zwischen ihm und den Beigeladenen und Beschwerdeführern (Beschwerdeführer) seinerzeit bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) "N und Partner" ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte mit Bescheid vom 22. Juli 1997 den Erlass entsprechender Gewinnfeststellungsbescheide ab, weil eine GbR und damit auch eine Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht bestanden habe. Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger gegen die negativen Gewinnfeststellungsbescheide 1992 und 1993 Klage erhoben, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat.