BFH - Urteil vom 05.06.2003
I R 38/01
Normen:
UmwStG (1995, a.F.) § 12 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2222
BFH/NV 2003, 1516
BFHE 202, 507
BStBl II 2003, 822
DB 2003, 2264
DStRE 2003, 1230
GmbHR 2003, 1373
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 21.2.2001 - 2 K 1689/99 K,F,G (EFG 2001, 593),

BFH - Urteil vom 05.06.2003 (I R 38/01) - DRsp Nr. 2003/12238

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen I R 38/01

DRsp Nr. 2003/12238

»Der Geschäftsbetrieb eines Unternehmens ist eingestellt, wenn die Tätigkeit des Unternehmens sich darauf beschränkt, mit Hilfe von Subunternehmern oder unter Einsatz ausgeliehener oder nur formal beschäftigter Arbeitnehmer Gewährleistungsverpflichtungen aus früher bearbeiteten Aufträgen zu erfüllen.«

Normenkette:

UmwStG (1995, a.F.) § 12 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob durch die Verschmelzung einer anderen Gesellschaft auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) der verbleibende Verlustabzug jener Gesellschaft auf die Klägerin übergegangen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, zu deren Geschäftsgegenstand der Groß- und Einzelhandel sowie seit 1997 auch ...arbeiten sowie die Herstellung hiermit verbundener Gerätschaften gehören. Am Stammkapital der Klägerin sind zwei Gesellschafter zu jeweils 50 v.H. beteiligt.

Im Jahr 1993 errichteten die Gesellschafter der Klägerin die F-GmbH, die im Bereich des ...handwerks tätig war. Die F-GmbH erzielte in den Jahren 1994 bis 1996 Umsätze in Höhe von 87 934 DM (1994), 400 070 DM (1995) und 484 800 (1996) sowie per saldo einen Verlust. Zum 31. Dezember 1996 wurden für sie ein verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer in Höhe von 94 793 DM und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 93 923 DM festgestellt.