BFH - Urteil vom 05.06.2003
III R 54/00

BFH - Urteil vom 05.06.2003 (III R 54/00) - DRsp Nr. 2003/12213

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen III R 54/00

DRsp Nr. 2003/12213

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1998 eine Eigentumswohnung in einem 1960 erbauten Mehrfamilienhaus zum Kaufpreis von 51 836,08 DM. Gleichzeitig verpflichtete er sich zur Zahlung eines Sanierungskostenanteils in Höhe von 64 846,88 DM für nach der Baubeschreibung vorzunehmende Sanierungsmaßnahmen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte Eigenheimzulage für 1998 bis 2005 in Höhe von jeweils 2,5 % der Bemessungsgrundlage von 109 083 DM, höchstens 2 500 DM. In seinem Einspruch, mit dem er die erhöhte Eigenheimzulage von jeweils 5 000 DM beanspruchte, machte der Kläger geltend, die Wohnung habe völlig saniert werden müssen. Im Einzelnen listete er auf: "Dach, Außenfassade, Keller isolieren und trockenlegen, Abwasserleitung und Wasserleitung, Elektrik, Fenster und Türen (auch in Wohnungen). Fußböden, Wände und Decken neu verputzen. Bad und Küche komplett und Abriss von Kachelöfen und Umbau auf Heizung mit Fernwärmeanschluss."