BFH - Urteil vom 05.07.1995
X R 39/93
Normen:
FGO § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 38
BFHE 178, 301
BStBl II 1995, 842
DB 1995, 2300
DStR 1996, 584
DStZ 1996, 190
DStZ 1996, 93
NVwZ-RR 1996, 178
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 05.07.1995 (X R 39/93) - DRsp Nr. 1996/33

BFH, Urteil vom 05.07.1995 - Aktenzeichen X R 39/93

DRsp Nr. 1996/33

»Hat ein Beteiligter im Verfahren vor dem FG den Verzicht auf mündliche Verhandlung zu einem Zeitpunkt erklärt, in dem die erst durch das Gesetz zur Änderung der FGO und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) eingeführte Möglichkeit einer Entscheidung durch den Einzelrichter noch nicht gegeben war, wird der Verzicht mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter unwirksam.«

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) erließ gegenüber dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 1. September 1986 einen Einkommensteuerbescheid für 1985.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wandte sich der Kläger u.a. gegen die unzureichende Höhe der Kinderfreibeträge und machte weiter geltend, der Bescheid sei fehlerhaft adressiert.

Mit Schreiben vom 16. Januar 1990 erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.