Der nicht verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem 1. Januar 1983 als Zeitsoldat mit zunächst vierjähriger Verpflichtungszeit und ab September 1985 für vier weitere Jahre bei der Bundeswehr tätig. Er war in F stationiert und aufgrund seines Versetzungsantrages vom 22. Dezember 1983 ab April 1986 in den Kölner Raum versetzt worden. Neben seiner Bundeswehrunterkunft in F hatte der Kläger seine Wohnung in B beibehalten, die er ab 1. Mai 1982 für monatlich 350 DM zuzüglich Nebenkosten angemietet und mit eigenen Möbeln sowie Haushaltsgegenständen ausgestattet hatte. In B befindet sich der Freundeskreis des Klägers; seine schwerbehinderte Mutter wohnt in Köln.
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