BFH - Urteil vom 06.02.1996
VII R 50/95
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2, §§ 38, 47, 218 Abs. 1, 2, § 228 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1264
BB 1997, 299
BFHE 179, 556
BStBl II 1997, 112
DStR 1996, 1242
DStZ 1996, 411
NJW 1996, 2256
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 06.02.1996 (VII R 50/95) - DRsp Nr. 1996/20880

BFH, Urteil vom 06.02.1996 - Aktenzeichen VII R 50/95

DRsp Nr. 1996/20880

»1. Zahlungen, die nach Entstehung des abstrakten, materiellrechtlichen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auf diesen geleistet worden sind, haben Tilgungswirkung (§ 47 AO 1977), auch wenn sie die durch Steuerbescheid festgesetzte Steuer übersteigen. 2. Ob ein (Einkommensteuer-)Erstattungsanspruch zur Entstehung gelangt ist, ist bei mehrfacher Änderung der Veranlagung nicht aufgrund der jeweiligen Steuerfestsetzungen, sondern nach dem Stand der Erkenntnis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (z.B. Erlaß des angefochtenen Abrechnungsbescheids) zu beurteilen. 3. Der einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis für die Steuer eines Veranlagungszeitraums kann bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungs- und Erstattungsansprüche aufgespalten werden, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2, §§ 38, 47, 218 Abs. 1, 2, § 228 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wenden sich als Erben gegen einen der Erblasserin erteilten Abrechnungsbescheid über die Höhe der von dieser noch geschuldeten Einkommensteuer und rk. Kirchensteuer für die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976.