Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben im Streitjahr (1993) das von ihnen schon seit längerem bewohnte zweigeschossige Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoß erworben und um einen Anbau erweitert. Dabei haben sie für ihre erheblich geh- und stehbehinderte Tochter einen Fahrstuhl errichten lassen, der einen ebenerdigen Zugang zum Haus ermöglicht und das Erdgeschoß mit dem ersten Geschoß verbindet. Die Kosten für den Einbau dieses Fahrstuhls und 10 % der gesamten Baukosten, die die Kläger der Errichtung des Fahrstuhls zuordnen, machen sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat diese Kosten --wie die übrigen Baukosten-- lediglich nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt. Hiergegen haben sich die Kläger erfolglos mit der Klage gewandt.
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