Der Beigeladene hat im Revisionsverfahren beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen und seine außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen den Klägern aufzuerlegen. Außerdem hat er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Senat hat durch Urteil vom 24. Oktober 1997 die Revision der Kläger zurückgewiesen, ohne über den Kostenantrag des Beigeladenen zu entscheiden. Dieser hat nunmehr rechtzeitig beantragt, seine Kosten den Klägern aufzuerlegen.
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