I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war beherrschender Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer Bau-GmbH. Diese fiel 1988 in Konkurs.
Daneben betrieb der Kläger ein Einzelunternehmen, das für die GmbH die Planung und Bauaufsicht gegen eine Provision in Höhe von 4,5 % der Nettoherstellungskosten übernahm.
Auf Klage eines Handwerkers, der mit seiner Forderung gegen die GmbH ausgefallen war, verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) den Kläger u.a. nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Zahlung von 152 937 DM. Das Urteil des OLG vom 9. November 1992, das insoweit am 28. Oktober 1993 durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt wurde, führt hierzu aus:
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