BFH - Urteil vom 06.04.1984
VI R 103/79
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 35
BStBl II 1984, 434
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 06.04.1984 (VI R 103/79) - DRsp Nr. 1996/11928

BFH, Urteil vom 06.04.1984 - Aktenzeichen VI R 103/79

DRsp Nr. 1996/11928

»Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden aufgrund eines Kfz-Unfalls, der sich auf einer an sich beruflich veranlaßten Fahrt ereignet hat, sind dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn der Unfall durch Alkoholeinfluß des Steuerpflichtigen herbeigeführt wurde.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Kranführer tätig. Auf einer Fahrt zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem u.a. an seinem PKW ein Schaden entstand. Nach den Feststellungen im Strafurteil, die sich das Finanzgericht (FG) zu eigen gemacht hat, kam es zu dem Unfall aus folgenden Gründen:

Die Betriebsabteilung des Klägers hatte am 11. Februar 1972 zwischen 13 und 14 Uhr eine kleine Feier veranstaltet, wobei der Kläger drei Flaschen Bier und "einige Aufgesetzte" trank. Auch während der anschließenden Arbeit bis 16 Uhr nahm der Kläger weiterhin Bier zu sich. Am Werkstor, unmittelbar vor Antritt der Heimfahrt von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, trank der Kläger eine weitere Flasche Bier.