I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Kranführer tätig. Auf einer Fahrt zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem u.a. an seinem PKW ein Schaden entstand. Nach den Feststellungen im Strafurteil, die sich das Finanzgericht (FG) zu eigen gemacht hat, kam es zu dem Unfall aus folgenden Gründen:
Die Betriebsabteilung des Klägers hatte am 11. Februar 1972 zwischen 13 und 14 Uhr eine kleine Feier veranstaltet, wobei der Kläger drei Flaschen Bier und "einige Aufgesetzte" trank. Auch während der anschließenden Arbeit bis 16 Uhr nahm der Kläger weiterhin Bier zu sich. Am Werkstor, unmittelbar vor Antritt der Heimfahrt von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, trank der Kläger eine weitere Flasche Bier.
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