BFH - Urteil vom 06.05.1986
VIII R 300/82
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 308
BStBl II 1986, 891
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 06.05.1986 (VIII R 300/82) - DRsp Nr. 1996/12260

BFH, Urteil vom 06.05.1986 - Aktenzeichen VIII R 300/82

DRsp Nr. 1996/12260

»1. Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses i.S. des § 705 BGB ist es unschädlich, wenn ein Gesellschafter es übernimmt, den Betrieb der Gesellschaft im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft zu führen. 2. Das Merkmal der Mitunternehmerinitiative ist bei Betriebsführung durch einen Gesellschafter hinsichtlich der anderen Gesellschafter erfüllt, wenn diese alle maßgebenden Entscheidungen des Unternehmens der Gesellschaft miterörtern und mittragen. 3. Ist bei einer Personengesellschaft kein Gesellschaftsvermögen vorhanden, so trägt ein Gesellschafter Mitunternehmerrisiko, wenn er am laufenden Gewinn und Verlust und am Geschäftswert der Gesellschaft beteiligt ist und ihm die stillen Reserven seines Sonderbetriebsvermögens zuzurechnen sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist die Rechtsnachfolgerin der K-GmbH. Sie ist aus der K-GmbH durch Umwandlung zum 31. Dezember 1969 hervorgegangen. Die Beigeladene, ebenfalls eine GmbH & Co. KG, ist die Rechtsnachfolgerin der S-KG.