BFH - Urteil vom 06.05.2003
IX R 51/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1724
BFH/NV 2003, 1118
BFHE 202, 305
BStBl II 2003, 710
DB 2003, 1551
DStRE 2003, 911
NZM 2004, 629
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 120/98

BFH - Urteil vom 06.05.2003 (IX R 51/00) - DRsp Nr. 2003/9173

BFH, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen IX R 51/00

DRsp Nr. 2003/9173

»Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen wegen (Nutzungs-)Änderung des Gebäudes (§ 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 LBO BW a.F. = § 37 Abs. 2 LBO BW n.F.) zählen zu den Herstellungskosten, wenn die zur Änderung führende Baumaßnahme als Herstellung i.S. von § 255 Abs. 2 HGB anzusehen ist (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 45/80, BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Im Streitjahr (1994) stellte er einen Antrag auf Baugenehmigung und Nutzungsänderung, nachdem er das frühere Ladengeschäft im Untergeschoss seines Hauses als Gaststätte vermietet hatte. Nach dem im Antrag bezeichneten Bauvorhaben sollte in dem im Erdgeschoss des Hauses befindlichen Verkaufsraum ein Restaurant mit den notwendigen Nebenräumen eingerichtet und der Hauseingang auf die Nordseite verlegt werden. Der Antrag wurde baupolizeilich genehmigt. Der Kläger leistete an die Gemeinde Ablösezahlungen für Parkplätze nach der Landesbauordnung.