I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) mit Bescheid vom 22. November 1993 Ausfuhrerstattung. Das HZA zahlte der Klägerin jedoch nur einen geringen Teilbetrag und rechnete gegen den übrigen Erstattungsanspruch mit Gegenforderungen aus im Juli 1993 ergangenen Rückforderungsbescheiden auf.
Die auf Zahlung des verrechneten Betrags gerichtete Leistungsklage der Klägerin hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verurteilte das HZA zur Zahlung des restlichen Erstattungsbetrags, nachdem es die Rückforderungsbescheide, auf die sich die Gegenforderung des HZA gründete, aufgehoben hatte.
Auch mit ihrer auf Zahlung von Prozesszinsen auf den streitigen Erstattungsbetrag gerichteten Klage hatte die Klägerin überwiegend Erfolg. Das FG verurteilte das HZA aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2007, 164 veröffentlichten Gründen, der Klägerin seit Rechtshängigkeit des zu zahlenden Erstattungsbetrags Prozesszinsen in Höhe von 6 % zu zahlen.
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