BFH - Urteil vom 06.06.1986
III R 260/83
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 238
BStBl II 1986, 840
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 06.06.1986 (III R 260/83) - DRsp Nr. 1996/12243

BFH, Urteil vom 06.06.1986 - Aktenzeichen III R 260/83

DRsp Nr. 1996/12243

»Zu den anrechenbaren, zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten eigenen Bezügen eines in Berufsausbildung stehenden, verheirateten Kindes gehören Leistungen des Ehegatten nur insoweit, als sie aufgrund der ehelichen Unterhaltsverpflichtung gewährt worden sind. Einkünfte des Ehegatten, die in dem Zeitraum vor der Eheschließung erzielt worden sind, scheiden für eine Anrechnung aus.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte im Verfahren auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1980 unter anderem, ihm gemäß § 33a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl I 1980, 1537, BStBl I 1980, 581) - EStG - einen Ausbildungsfreibetrag für seinen im Streitjahr 27 Jahre alten Sohn zu gewähren. Dieser war im Streitjahr 1980 zum Zweck des Studiums an der Universität X außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht und ist seit dem 21. Juli 1980 mit einer Beamtin verheiratet.