BFH - Urteil vom 06.06.1986
III R 83/82
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 570
BStBl II 1987, 37
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 06.06.1986 (III R 83/82) - DRsp Nr. 1996/12315

BFH, Urteil vom 06.06.1986 - Aktenzeichen III R 83/82

DRsp Nr. 1996/12315

»Eine Bestellung ist auch dann noch fristgerecht i.S. des § 4b Abs. 2 Satz 1 InvZulG (1975), wenn das nachweislich bis spätestens 30. Juni 1975 zur Post gegebene Auftragsschreiben dem Lieferanten erst nach diesem Zeitpunkt zugeht.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), ihr für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975 zu gewähren, mit der Begründung ab, die entsprechenden Aufträge vom 30. Juni 1975 seien dem Lieferanten nicht mehr innerhalb des Begünstigungszeitraums zugegangen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 4b InvZulG 1975.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet.