BFH - Urteil vom 06.06.2000
VII R 68/99

BFH - Urteil vom 06.06.2000 (VII R 68/99) - DRsp Nr. 2001/1192

BFH, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen VII R 68/99

DRsp Nr. 2001/1192

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist im Februar 1991 als Steuerberater bestellt worden. Nachdem die Krankenkasse der beigeladenen Steuerberaterkammer im August 1998 mitgeteilt hatte, dass der Kläger ihr für mehrere Monate Sozialversicherungsbeiträge schulde und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos verlaufen seien, und eine Nachfrage des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium --FinMin--) beim Amtsgericht F ergeben hatte, dass gegen den Kläger neun Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung vorlagen, der letzte vom 11. Dezember 1998, widerrief das FinMin mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 1999 die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen eines vermuteten Vermögensverfalls. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.