BFH - Urteil vom 06.06.2000
VII R 72/99
Normen:
KN Unterpos. 0405 00 19, Unterpos. 3002 90 50; VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 ; VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 2 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 1715/90 Art. 11 Abs. 1 ; ZK Art. 12 Abs. 2, Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 2, Art. 78 Abs. 3, Art. 201 Abs. 3, Art. 217 Abs. 1, Art. 220 Abs. 1, 2 lit. b; FGO § 76 Abs. 1, § 116 Abs. 2, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 2 ; ZG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 1877
BFH/NV 2000, 1435
BFHE 192, 390
DB 2000, 1800
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 06.06.2000 (VII R 72/99) - DRsp Nr. 2000/6515

BFH, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen VII R 72/99

DRsp Nr. 2000/6515

»1. Stellt das FG nicht nur die Beschaffenheit einer Ware fest, sondern befindet es auch über die Einreihung der Ware in den ZT, so handelt es sich um eine Zolltarifsache, bei der die Revision ohne Zulassung statthaft ist. 2. Für die Einreihung einer Ware in die Pos. 3002 KN (Kulturen von Mikroorganismen) ist entscheidend, dass das Nährmedium zu den darin enthaltenen Mikroorganismen in einem angemessenen Verhältnis steht, das für den Erhalt der Kultur notwendig ist. 3. Eine vZTA bindet die Zollbehörden nur gegenüber demjenigen, der sie beantragt hat. 4. Zur Erstreckung des Untersuchungsergebnisses für eine Warenprobe auf mehrere Sendungen, die in gleicher Weise angemeldet, aber nicht beschaut und untersucht worden sind. 5. Wird eine Zollanmeldung abgegeben, ohne dass auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen wird, so wird der Anmeldende Zollschuldner. 6. Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Nacherhebung von Einfuhrabgaben nur entgegen, wenn die dafür im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich geregelten Tatbestände erfüllt sind. 7. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, bei dem ein Absehen von der Nacherhebung in Betracht kommt, liegt nicht vor, wenn die Zollstelle die Anmeldung ohne Prüfung übernommen hat.«

Normenkette:

KN Unterpos. 0405 00 19, Unterpos. 3002 90 50; VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 ; VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 2 Abs. 1 ;