BFH - Urteil vom 06.06.2002
VI R 179/97

BFH - Urteil vom 06.06.2002 (VI R 179/97) - DRsp Nr. 2003/1413

BFH, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen VI R 179/97

DRsp Nr. 2003/1413

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Söhne und Erben der verstorbenen B. Diese erzielte in den Streitjahren 1987 bis 1989 als Prokuristin einer GmbH, an deren Stammkapital sie in Höhe von 10 v.H. beteiligt war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die restlichen Anteile hielten ihre Söhne bis zu diesem Zeitpunkt jeweils in Höhe von 45 v.H.