BFH - Urteil vom 06.08.1998
IV R 6/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 175
DStZ 1999, 100

BFH - Urteil vom 06.08.1998 (IV R 6/98) - DRsp Nr. 1999/443

BFH, Urteil vom 06.08.1998 - Aktenzeichen IV R 6/98

DRsp Nr. 1999/443

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Brüder, die in Form einer GbR einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafteten. Der Gewinn wurde durch Bestandsvergleich ermittelt. Es bestanden zwei Hofstellen in W und in G. Der Kläger zu 1 nutzte die Wohnung auf der Hofstelle in W und der Kläger zu 2 die auf der Hofstelle in G. Altenteilerwohnungen waren auf beiden Hofstellen nicht vorhanden.

Die in W belegenen Nutzflächen waren seit dem 1. Juli 1990 an den Sohn des Klägers zu 1 verpachtet. Die Hofstelle in G wurde mit Wirkung vom 1. April 1993 in eine aus den Klägern zu 1 und 2 und der L bestehende BGB -Gesellschaft eingebracht.

Mit Schreiben vom 17. April 1994 erklärten die Kläger die Aufgabe des Betriebs in W zum 31. Dezember 1993. Zum Betriebsvermögen gehörte u.a. das seit 1996 fremdvermietete, 3 559 qm große, in W, belegene Grundstück mit aufstehendem Einfamilienhaus (Haus B).

Die Einkünfte aus der Vermietung des Hauses B in W wurden bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfaßt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte einen Aufgabegewinn von 239 792,50 DM, darin enthalten der Entnahmegewinn für das Haus B in Höhe von 144 141 DM. Dementsprechend stellte das FA für das Jahr 1993 insgesamt 245 532 DM Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft der GbR fest und rechnete diesen den Klägern hälftig zu.