BFH - Urteil vom 06.08.1998
IV R 91/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 40

BFH - Urteil vom 06.08.1998 (IV R 91/96) - DRsp Nr. 1998/19111

BFH, Urteil vom 06.08.1998 - Aktenzeichen IV R 91/96

DRsp Nr. 1998/19111

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezieht u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. In den Streitjahren 1990 und 1991 gehörte das von ihm und seiner Familie genutzte Wohnhaus zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen; als Mietwert hatte der Kläger nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG stets einen Jahresbetrag von 2 500 DM angesetzt. Im Jahre 1991 erhielt der Kläger von einem Bergbauunternehmen für Schäden an seinem Wohnhaus eine Bergschadensvergütung (sog. Schieflagenentschädigung) in Höhe von 25 474 DM, die einen durch die Schieflage des Gebäudes entstandenen Minderwert ausgleichen sollte. In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 1990 und 1991 und dem Einspruchsbescheid versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den ermäßigten Steuersatz nach §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 1 EStG.