BFH - Urteil vom 06.10.1994 (VI R 39/93) - DRsp Nr. 1995/4434
BFH, Urteil vom 06.10.1994 - Aktenzeichen VI R 39/93
DRsp Nr. 1995/4434
»Ist ein auswärts beschäftigter nicht verheirateter Arbeitnehmer in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, unterhält er daher keinen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5EStG, so handelt es sich nur dann um eine auswärtige Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer i.S. der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn die auswärtige Beschäftigung v o n v o r n h e r e i n auf längstens drei Jahre befristet ist. Diese Voraussetzung ist im Falle eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses auch dann nicht erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer um seine Rückversetzung bemüht und der Arbeitgeber bereit ist, bei Gelegenheit dem Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen.«