BFH - Urteil vom 06.10.1994
VI R 39/93
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 176, 32
BStBl II 1995, 186
DB 1995, 353
DStZ 1995, 277
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 06.10.1994 (VI R 39/93) - DRsp Nr. 1995/4434

BFH, Urteil vom 06.10.1994 - Aktenzeichen VI R 39/93

DRsp Nr. 1995/4434

»Ist ein auswärts beschäftigter nicht verheirateter Arbeitnehmer in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, unterhält er daher keinen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, so handelt es sich nur dann um eine auswärtige Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer i.S. der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn die auswärtige Beschäftigung v o n v o r n h e r e i n auf längstens drei Jahre befristet ist. Diese Voraussetzung ist im Falle eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses auch dann nicht erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer um seine Rückversetzung bemüht und der Arbeitgeber bereit ist, bei Gelegenheit dem Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5 ;

Gründe: