BFH - Urteil vom 06.11.1986
Vl R 106/85
Normen:
EStG (1977) §§ 9, 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 164
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 06.11.1986 (Vl R 106/85) - DRsp Nr. 1996/12356

BFH, Urteil vom 06.11.1986 - Aktenzeichen Vl R 106/85

DRsp Nr. 1996/12356

»1. Beruflich veranlaßte Umzugskosten können gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige nicht seinen Arbeitsplatz wechselt, durch den Umzug aber eine Fahrzeitersparnis bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von täglich bis zu einer Stunde eintritt (Ergänzung des BFH-Urteils vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16). 2. Umzugskosten können je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn der beruflich veranlaßte Umzug in ein zuvor erworbenes Eigenheim (Eigentumswohnung) erfolgt. 3. Ein Indiz für die berufliche Veranlassung des Umzugs kann in den Fällen zu 2 in der Annahme bestehen, daß der Steuerpflichtige den Umzug in dieselbe oder in eine nach Lage und Ausstattung ähnliche Wohnung auch dann vorgenommen hätte, wenn er kein Eigentum erworben hätte.«

Normenkette:

EStG (1977) §§ 9, 12 Nr. 1 ;