BFH - Urteil vom 06.12.1994
IX R 11/91
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 9, § 21 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 176, 221
BStBl II 1995, 192
DB 1995, 411
DStZ 1995, 351
NJW 1995, 1984
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 06.12.1994 (IX R 11/91) - DRsp Nr. 1995/3256

BFH, Urteil vom 06.12.1994 - Aktenzeichen IX R 11/91

DRsp Nr. 1995/3256

»1. Zu den Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gehören auch sog. innere Tatsachen wie die Absicht, Einkünfte zu erzielen, die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) festgestellt werden können. 2. Eine nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache, die für diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in bezug auf eine innere Tatsache führt, rechtfertigt jedoch nur dann eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn sie einen sicheren Schluß auf die (innere) Haupttatsache ermöglicht.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 9, § 21 Abs. 1, 2;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1982) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger erwarb in den Jahren 1968 und 1974 je eine Teilfläche eines unbebauten Grundstücks. Wie bereits in den Vorjahren machten die Kläger für das Streitjahr Aufwendungen für das unbebaute Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Erklärung im Einkommensteuerbescheid vom 3. Oktober 1984; der Bescheid wurde bestandskräftig.