Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1982) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Der Kläger erwarb in den Jahren 1968 und 1974 je eine Teilfläche eines unbebauten Grundstücks. Wie bereits in den Vorjahren machten die Kläger für das Streitjahr Aufwendungen für das unbebaute Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Erklärung im Einkommensteuerbescheid vom 3. Oktober 1984; der Bescheid wurde bestandskräftig.
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