BFH - Urteil vom 06.12.2006
X R 13/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6831/00

BFH - Urteil vom 06.12.2006 (X R 13/04) - DRsp Nr. 2007/3255

BFH, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen X R 13/04

DRsp Nr. 2007/3255

Gründe:

I. Der ... 1951 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im Streitjahr (1997) Verträge über eine sog. "Kombirente". Deren Konzeption war durch die X-GmbH entwickelt worden. Das Kombinationsmodell bestand aus folgenden vier Elementen:

- einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag, aus der eine lebenslange Rentenzahlung ab Versicherungsbeginn gewährt wird. Versicherer ist die L-Lebensversicherungs-AG (L-AG);

- einem Bankdarlehen. Aus diesem und mit Eigenmitteln wird der Einmalbeitrag für die Rentenversicherung bestritten;

- einem "Investment-Sparplan". In dem Investmentfonds werden die Mittel für die Rückzahlung des Darlehens angespart;

- einer Risikolebensversicherung zur Sicherung der finanzierenden Bank.

Die X-GmbH erhält lt. Prospekt für die Vermittlung und Abwicklung des Bankdarlehens eine Gebühr in Höhe von 6 v.H. der Darlehenssumme. Sonstige Gebühren werden in dem Prospekt nicht erwähnt.

Der Kläger leistete im September 1997 zum Erwerb der sofort beginnenden Rentenversicherung an die L-AG eine Einmalzahlung in Höhe von 420 000 DM.