I. Der ... 1951 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im Streitjahr (1997) Verträge über eine sog. "Kombirente". Deren Konzeption war durch die X-GmbH entwickelt worden. Das Kombinationsmodell bestand aus folgenden vier Elementen:
- einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag, aus der eine lebenslange Rentenzahlung ab Versicherungsbeginn gewährt wird. Versicherer ist die L-Lebensversicherungs-AG (L-AG);
- einem Bankdarlehen. Aus diesem und mit Eigenmitteln wird der Einmalbeitrag für die Rentenversicherung bestritten;
- einem "Investment-Sparplan". In dem Investmentfonds werden die Mittel für die Rückzahlung des Darlehens angespart;
- einer Risikolebensversicherung zur Sicherung der finanzierenden Bank.
Die X-GmbH erhält lt. Prospekt für die Vermittlung und Abwicklung des Bankdarlehens eine Gebühr in Höhe von 6 v.H. der Darlehenssumme. Sonstige Gebühren werden in dem Prospekt nicht erwähnt.
Der Kläger leistete im September 1997 zum Erwerb der sofort beginnenden Rentenversicherung an die L-AG eine Einmalzahlung in Höhe von 420 000 DM.
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