I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Erziehungseinrichtung nach englischem Recht. In den Jahren 1978 und 1979 war sie an der C-GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zu 50 v.H. beteiligt. Die C-GmbH schüttete im Kalenderjahr 1979 an die Klägerin eine Dividende in Höhe von 190.000 DM aus. Von dieser Dividende behielt die C-GmbH eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 v.H. ( = 47.500 DM) ein und führte sie an das zuständige Finanzamt (FA) ab.
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