BFH - Urteil vom 07.02.1990
X R 14/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 833
BFHE 159, 478
BStBl II 1990, 429
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 07.02.1990 (X R 14/86) - DRsp Nr. 1996/13457

BFH, Urteil vom 07.02.1990 - Aktenzeichen X R 14/86

DRsp Nr. 1996/13457

»Wird das Gehalt eines Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein gemeinsames Konto der Eheleute (sog. der-Konto) überwiesen, so ist das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht durchgeführt (BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160). Dies gilt unabhängig davon, weshalb es ursprünglich zu dieser Art der Überweisung gekommen ist und warum diese später beibehalten wurde.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer 1973 veranlagt. Die Ehefrau (Klägerin) arbeitet seit 1962 ganztägig im Büro einer Klempnerei und Installation. Inhaber dieses Betriebs war ursprünglich der Vater, nach dessen Tod die Mutter der Klägerin.

Die Kläger sind seit 1964 verheiratet. Seit der Eheschließung unterhalten sie ein gemeinsames Bankkonto, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügen kann (sog. Oder-Konto). Auf dieses Konto wurde sowohl das Gehalt des Ehemannes (Kläger), der zunächst als Kaufmann tätig war, als auch das der Klägerin überwiesen.