EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2.;
Fundstellen:
BB 1990, 1763
BB 1990, 2320
BFHE 161, 16
BStBl II 1990, 1062
Vorinstanzen:
FG München,
BFH - Urteil vom 07.02.1990 (X R 36/86) - DRsp Nr. 1996/10720
BFH, Urteil vom 07.02.1990 - Aktenzeichen X R 36/86
DRsp Nr. 1996/10720
»1. Vom Arbeitgeber zufließende Versorgungsbezüge sind insoweit Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG, als sie Ertrag eines vom Arbeitnehmer hingegebenen, auf die Lebenszeit des/der Bezugsberechtigten verrenteten Kapitals sind.2. Kauft sich ein Arbeitnehmer mit eigenem Vermögen (auch: versteuertem oder nichtsteuerbar bezogenem Arbeitslohn) in eine Pensionsregelung seines Arbeitgebers ein, sind die Versorgungsbezüge gegebenenfalls im Schätzungswege in ein nach § 19 Abs. 1 Nr. 2EStG steuerbares Ruhegeld und in eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente aufzuteilen.3. Eine Einmalzahlung für eine sofort beginnende Leibrente ist keine "frühere Beitragsleistung" i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 LStDV.«
Normenkette:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2.;
Gründe:
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