BFH - Urteil vom 07.02.1995
IX R 3/93
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 2, § 183 ; Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (1977) § 6 ;
Fundstellen:
BB 1995, 866
BFHE 177, 22
BStBl II 1995, 357
DB 1995, 962
DStZ 1995, 447
NJW 1995, 2055
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 07.02.1995 (IX R 3/93) - DRsp Nr. 1995/4397

BFH, Urteil vom 07.02.1995 - Aktenzeichen IX R 3/93

DRsp Nr. 1995/4397

»Die Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides an einen Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 1977 ist auch gegenüber einem aus der Bauherrengemeinschaft ausgeschiedenen Feststellungsbeteiligten wirksam, solange dieser die Vollmacht nicht gegenüber der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde widerrufen hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 2, § 183 ; Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (1977) § 6 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Rahmen seiner Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft im November 1983 einen Treuhandvertrag mit einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (im folgenden: Treuhänderin) geschlossen, wonach diese ihn u.a. gegenüber den Finanzbehörden bei der Entgegennahme von Verwaltungsakten, insbesondere auch von Feststellungsbescheiden zu vertreten hatte, und zwar auch nach Beendigung des Treuhandvertrages. Im Jahre 1984 schied der Kläger aus der Bauherrengemeinschaft aus und kündigte den Treuhandvertrag.