BFH - Urteil vom 07.02.1997 (VI R 17/94) - DRsp Nr. 1997/4306
BFH, Urteil vom 07.02.1997 - Aktenzeichen VI R 17/94
DRsp Nr. 1997/4306
»Nimmt an einer für Bankkunden organisierten Reise, die aus einer Gesamtheit von Reiseleistungen besteht, auch ein Arbeitnehmer der Bank auf deren Kosten teil, so ist der diesbezügliche geldwerte Vorteil nur dann nach § 8 Abs. 3EStG zu bewerten, wenn die Bank nach zivilrechtlichen Grundsätzen Veranstalter und nicht lediglich Vermittler der Reise ist.«